Windsurfen ist Individual- und Outdoorsport, KEIN Risikosport – Coronavirus-Updates laufend seit 11.04.2020

Windsurfen ist Einzelsport in der freien Natur und damit eine Individual- und Outdoorsportsportart. Windsurfen ist KEIN Risikosport. Eine derartige Bewusstseinsbildung könnte uns heuer viel von der Saison retten!

Beim Windsurfen steht stets nur eine Person alleine auf dem Windsurfbrett, mit dem das Rigg inklusive Segel fix, aber beweglich, verbunden ist. Windsurfsport wird regelmäßig erst ab 4 Beaufort (Windstärken) betrieben. Da ist für Frischluftzufuhr gesorgt. Windsurfer fahren auch gerade nicht im Windschatten voneinander – sie streben das Gegenteil an.

Wichtig ist es klarzustellen, dass SARS-CoV2 nach aller Erkenntnis im (See-)Wasser nicht überleben kann. (Aber bitte trotzdem regelmäßig mit Seife die Hände waschen!)

Windsurfen in Zeiten des Coronavirus?

Windsurfen kann mit entsprechenden Abständen problemlos ausgeübt werden, ohne dass nach allen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Ansteckungsgefahr besteht. Auch der bei der notwendigen Stärke stets turbulente Wind trägt viel dazu bei, jegliche Infektion durch Tröpfchen oder Aerosole, selbst wenn man direkt im Lee (also im Windschatten) stünde, bei entsprechendem Abstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Alle Studien und Zahlen belegen, dass Windsurfen KEIN Risikosport ist. Windsurfer können sich in einer riesigen Windrange bis hin zum Sturm problemlos fortbewegen. Regelmäßig wird allerdings das gerade geeignetste Material für den anzutreffenden Wind und die vorhandenen Wellen verwendet.

Mit etwas Eigenverantwortung und Rücksicht kann daher aus Sicht von Windsurfing Austria als österreichweiter Interessenvertretung derzeit der Sport „Windsurfen“ grundsätzlich problemlos ausgeübt werden. Als Sportverein „Windsurfing Austria“ und als Verein unter dem Dach des Österreichischen Segelverbandes als Fachverband hatten wir jedoch ALLE unserer Vereinsaktivitäten in den online- und Fernsprechbereich verlegt – siehe diesen Beitrag und die generellen Gedanken unten.

Wir brauchen den Zugang zum Neusiedlersee bei Wind – dringender als andere

Wir Windsurfer können unsere Sportart nicht überall ausüben und sind ganz besonders auf die Durchquerung der Seebäder am Neusiedlersee angewiesen um ins Wasser zu kommen. Zusätzlich brauchen wir ordentlichen Wind (das Minimum sind ca. 11 Knoten = untere 4 Windstärken/Beaufort). Wir sind erst da und gehen erst dann raus, wenn es Schaumkronen auf dem Wasser hat. Sobald wir das Ufer verlassen sind wir oft außer Sichtweite vom Einstieg und sehr gut verteilt auf den weiten Flächen des Neusiedlersees unterwegs.

Für uns zählt der am Neusiedlersee besonders gute, aber insgesamt doch seltene Wind. Nur in Bezug auf windiges Wetter ausgewählte Tage sind für uns interessant und dann sind wir zudem meist zu anderen Zeiten unterwegs als der Mainstream. Wenn der Wind weht ist uns das Wetter egal und wir freuen uns im Gegensatz zu den dann eh ausbleibenden Badegästen und Spaziergängern über den Regen.

Update 30.04.2020, 21:58 und 01.05.2020, 09:20 Uhr: COVID-19-Lockerungsverordnung des Bundesministers – erste Einschätzung:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_197/BGBLA_2020_II_197.html

Diese Verordnung ersetzt die bisherigen „Betretungsverordnungen“ auf Bundesebene Nummer 96 und 98 in den jeweils geltenden Fassungen. Es hat sich erfreulicherweise Einiges verbessert. Windsurfen ist nun noch klarer erlaubt, auch die Frage des Seezugangs hat sich für viele verbessert:

Bäder, künstliche Freibäder, Hallenbäder etc dürfen grundsätzlich nicht betreten werden. Wohl bis 29.05.2020. Darf man – wie bis vor SARS-CoV-2 gang gäng und gäbe – durch ein Seebad oder Ähnliches um zum Windsurfen auf das Wasser zu kommen?

Wenn ein Badebetrieb – warum auch immer (beispielsweise weil der Badebetrieb verboten ist) nicht stattfindet – darf ab morgen 01.05.2020 auch über die Seebäder (als Bäder an Oberflächengewässern) wieder ins Wasser der Seen zwecks Ausübung des Windsurfsports gegangen werden. Das ist gut so, weil einige bekannte Windsurfspots nur derartige Seezugänge haben.

Grundsätzlich begrüßenswert und richtig ist – im Sinne von Lockerungen einer bedenklichen Situation – der Ansatz, nicht mehr auf den Seezugang an sich als Abgrenzungskriterium zu setzen, sondern auf das Nicht-Stattfinden eines Badebetriebes. Ein typischer Badebetrieb ist aus SARS-CoV-2 Eindämmungssicht ein in der Vergangenheit gekannter Hochsommertag mit sehr vielen Personen in einem künstlichen Freibad mit für die die Besucher zu frühem Badeschluss, wo sich dann viele Personen zusammendrängen. Ein Seebad ist da grundsätzlich und besonders bei windigem Wetter anders. Am einfachsten wäre es aber für ein Seebad den Badebetriebsbeginn entsprechend der generellen Regelung zu verschieben um damit zumindest all die anderen Formen des Betretens (Spazierengehen, Windsurfen, etc) klar zu ermöglichen.

Hier der Originalwortlaut (als Auszug):

Veranstaltungen sind nur mit bis zu 10 Personen erlaubt. Darunter fallen auch Sportveranstaltungen und Trainings.

Clubgelände von Vereinen des Österreichischen Segelverbandes dürfen wieder betreten werden. Allerdings sind insbesondere dort die verordneten Auflagen und die COVID-19-Verhaltensregeln des Österreichischen Segelverbandes zu beachten (zB maximal 6 Teilnehmerinnen oder Teilnehmer pro Trainer).

Achtung: Für manche Teile der Verordnung (zB maximal 10 Personen bei Veranstaltungen) fehlt noch das den Bundesminister dazu ermächtigende Gesetz. Die Neufassung des § 15 Epidemiegesetz muss erst noch durch den Bundesrat und zum Bundespräsidenten.

Übrigens § 3 Z 11 BSFG definiert Sportstätte als „Anlage, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt ist (zB Sporthalle, Sportplatz, spezielle Anlage für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.“ Daneben führen manche Bundesländer Listen von als „Sportstätten“ geförderten Einrichtungen.

Einschätzung der Rechtslage  –  Stand 30.04.2020, 11:42 Uhr

Hinweis: Neue Entwicklungen werden nicht auf Basis von groben Pressestatements behandelt, sondern frühestens dann, wenn die Rechtsquelle, also beispielsweise eine Verordnung kundgemacht worden ist.

Bald ist der April vorbei. Per Rechtsnorm fixierte Änderungen der Betretungsverordnung oder aber des COVID19-Maßnahmengesetzes fehlen im RIS (ris.bka.gv.at) weiterhin. Ein Rechtstaat im Winterschlaf? Auch wenn die Kundmachung der Änderungen dieser so wichtigen (und laut derzeitigem Stand zu Mitternacht) auslaufenden Verordnung theoretisch bis Mitternacht Zeit hätte, wäre es doch an der Zeit, über die wohl wieder notwendige – rechtsrichtige – Interpretation des Wortlauts nachdenken zu können, bevor sie in Kraft tritt.

Eins vorweg: Viele Verbote sind sachlich und rechtlich nicht begründbar oder werden ohne Rechtsgrundlage behauptet. Der wesentliche Unterschiedung zu Empfehlungen verschwimmt. Manches, was als „Entschärfung“ oder „Erleichterung“ für bestimmte Personen ‚verkauft‘ wird, ist gar keine.

Die bundesweite, auf dem eilig erlassenen und bereits novellierten COVID-19-Maßnahmengesetz (BGBl I 12/2020 idF 23/2020; Verwaltungsstrafen bis € 3.600,00 – künftig sind auch Organstrafverfügungen (€ 50,00 und die Regulierung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen für ein Betreten möglich), beruhende Verordnung des Gesundheitsministers (BGBl II Nr. 98/2020 idF 148/2020, verlängert bis 30.04.2020) sieht als Ausnahme zum generellen Verbot öffentliche Orte zu betreten (= De-facto Ausgangssperre) in § 2 Z 5 Folgendes vor:

„… wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten“. Das ist die viel zitierte Ziffer 5, die von Anfang an verengt kommuniziert wurde. Sehr bald wurde sie aber von Regierung und Verordnungsgeber mit „Sport an der frischen Luft“ in Verbindung gebracht, obwohl ihr nach dem Wortlaut nicht unmittelbar ein Zweck entnehmbar ist. Aus der „Spaziergehausnahme“ ist auch in der medialen Darstellung zuletzt völlig zu Recht „Sport im Freien“ geworden. Das Ziel bzw der Zweck hat dabei mE „Sport im Freien zu betreiben“ zu sein und gerade nicht „jemanden zu treffen“ oder die Zurücklegung einer Wegstrecke mit einem anderen Ziel als der Sportausübung qua Ausnahme vom Betretungsverbot zu erlauben.

Die Verordnung hat das verfassungsgesetzliche und einfachgesetzliche Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Freiheitsbeschränkung quasi umgedreht. Das ist bedenklich, da eine wichtige Interpretationsregel gerade auf diese Beziehung abstellt. Sollen in der Krise über Wochen andere Maßstäbe gelten?

Das Betreten wird dabei auch das Befahren mitenthalten, darf mE also nicht ganz wörtlich genommen werden. Vereinbarte Treffen am Spot oder gemeinsame Anreisen sollte es dabei laut Gesundheitsminister nicht geben – außer man lebt eh im gemeinsamen Haushalt.

Laut dem erwähnten Bundesgesetz, das inhaltlich völlig undeterminiert den Erlass von Verordnungen ermöglicht, sieht das untersagen des Betretens bestimmter Orte vor (laut Materialien beispielsweise ein Spielplatz oder ein Seegrundstück). In der Verordnung des Gesundheitsministers (BGBl II Nr. 98/2020 idF 108/2020 – sunset  clause 13.04.2020) ist das gesamte Staatsgebiet ein bestimmter Ort, was wohl, selbst eingeschränkt auf öffentliche Orte, die gesetzliche Ermächtigung zu weit dehnen dürfte. Das widerspricht dem Legalitätsprinzip.

Der Umstand, dass ein See ganz oder teilweise im Privatbesitz ist, ändert nichts an dem Umstand, dass er regelmäßig ein öffentlicher Ort ist. Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können (§ 27 (2) SPG).

Windsurfen könnte zudem ein notwendiges Grundbedürfnis laut § 2 Z 3 der Verordnung sein – laut unverbindlichem FAQ des Ministeriums aber eher nicht.

Achtung: Neben dem Gesundheitsminister kann auch der jeweilige Landeshauptmann – wie bis 13.04.2020 für das Burgenland geltend (LGBl 21/2020) – aber auch jede Bezirksverwaltungsbehörde (zB für das österreichische Bodenseeufer bis 13.04.2020 – laut Interview mit dem Kommandanten der Seepolizei ist das Befahren des Bodensees laut § 2 Z 5 erlaubt), für sein Gebiet eine derartige COVID-19-Verordnung erlassen. Die harte Tiroler Selbstisolation der letzen Wochen war genau eine solche, selbst Joggen und Radfahren waren angeblich verboten. Nur kurz Spazierengehen sollte erlaubt gewesen sein.

Besondere Örtlichkeiten und Seezugänge

Sportvereinen wird derzeit Förderungsentzug angedroht: Surft daher wenn dann bitte in klarer Distanz zu den Anlagen der Vereine und Verbände. Sie wollen wie Du die Coronazeit überstehen.

Ortspolizeiliche Verordnungen laut Art 118 Abs 6 B-VG von Gemeinden sind mir bislang nicht bekannt. Sie sind nur in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zulässig. Sie dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

Untersagt ist das „Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“  – BGBl II 96/2020 idF BGBl II 151/2020, verlängert bis 30.04.2020). Fraglich ist eine Einstufung eines Seebads als Betriebsstätte, wenn sie sich noch „im Winterschlaf“ (weil nicht bewirtschaftet) befindet, oder aber das benötigte Gelände eigentlich nur aus Wiese und Wasserzugang besteht. Gemeint hat der Gesundheitsminister ganz andere Indoor-Sportbetriebsstätten.

Hier sind die erst zu schaffenden und vor allem die Zeit nach dem 01.05.2020 betreffenden Verordnungsänderungen und Gesetzesänderungen abzuwarten, wobei Detailfragen auch den Fachverbänden überlassen werden.

Gerade für Seebäder wird es neue und besonders durchdachte Regelungskonzepte brauchen, an denen wir in der einen oder anderen Form gerne mitwirken können.

Natürlich betreten und benützen auch Spaziergänger ein Seebad völlig vergleichbar mit Windsurfern. Auch Spaziergänger betreten den Kundenbereich. Kurz Teile der Ausrüstung abzulegen kann keinen relevanten Unterschied ausmachen. Entweder es ist für alle erlaubt, oder eben laut Bundesverordnung auch für Spaziergänger nicht.

Es stellt sich zudem die Frage, ob nicht BGBl II 98/2020 idgF BGBl II 96/2020 idgF widerspricht und abstandserlaubender Sport im Freien Vorrang hat. Zudem sind nicht nur Gesetze, sondern auch Verordnungen verfassungskonform zu interpretieren. Laut Materialien zum COVID-19-Maßnahmengesetz sollen nur solche Betriebsstätten vom Betretungsverbot erfasst sein, in denen „Kontakt mit Kunden“ besteht. Einziges Ziel ist dort, wo es unbedingt erforderlich ist, die Verbreitung von „COVID-19“ zu verhindern (https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf). Zugang zum See zu gewährleisten ist keine Dienstleistung. Ob die Kundenbeziehung Entgeltlichkeit voraussetzt ist unklar.

„Sportplätze“ im eigentlichen Wortsinn werden WindsurferInnen kaum aufsuchen. Sportplätze zu betreten war die letzten Wochen laut § 5 Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (BGBl II Nr. 98/2020 idF 148/2020) verboten. Seit 20.04.2020 und voraussichtlich bis 30.04.2020 ist das Betreten von Sportstätten verboten (außer für definierte Spitzensportler*innen, die in nichtöffentliche Sportstätten dürfen). Dafür wurden beide Betretungsverbots-Verordnungen des Gesundheitsminister geändert. Teilweise gibt es in den Bundesländern „Sportstättenkataloge“ in denen die Sportstätten aufgezählt sind. Die Änderung von „Sportplätzen“ auf „Sportstätten“ stellt eine Verschärfung und keine Lockerung für den Sport dar.

Ein Problem ist – und das wird in den kommenden Monaten noch viel größer – der Zugang über kommerzielle Seebäder, Freibäder oder Freizeitzentren. Wobei viele Winde eh nur bei Schlechtwetter wehen, wo mit keinem Badebesucheransturm zu rechnen ist – weil es den Badegästen zu sehr stürmt. Hier müssen wohldurchdachte Lösungen gefunden werden.

Etwaige (privatrechtliche) Sperren – für alle – durch den Anbieter bzw Betreiber des eigenen Sport- und  Freizeitbetriebes werden – unter Angabe des Coronavirus als Grund für das Verbot – eingesetzt. Dabei wird das Hausrecht für was auch immer bemüht und eine Sperre mehr oder weniger passend kommuniziert. In derartigen sich oft sehr rasch ändernden Fällen ist stets eine Prüfung im konkreten Einzelfall notwendig – wobei auch auf etwaige Vertragsverhältnisse einzugehen ist. Gerade bei Erholungsflächen und Naturflächen von Gemeinden tritt der Gesichtspunkt der Sozialpflichtigkeit des Eigentums in den Vordergrund.

Theoretisch kann daher an jedem Spot leider etwas anderes gelten.

Damit sich diese Lage nicht noch weiter verschlechtert empfiehlt es sich Orte und Zeiten wo mit einem Massenansturm, der die Einhaltung der notwendigen Abstände erheblich erschwert, zu rechnen ist, zu meiden. Zudem sollte man – etwa beim Autofahren hin zum Surfspot – schon aus Eigeninteresse vermeiden, derzeit unfallbedingt krankenhauspflichtig zu werden.

Salzkammergut und Umgebung: Einige Parkplätze bei Seezugängen sind gesperrt – am Bodensee sind alle Zugänge frei (zumindest auf österreichischer Seite)
Burgenland: Verordnung LGBl 24/2020 mit definitivem Auslaufdatum Ende April  – sie verschärft(e) die Lage

Am 28.04.2020 erklärt der Landeshauptmann des Burgenlandes diese Verordnung mit 30.04.2020 auslaufen zu lassen.

Entgegen der medialen Darstellung dieser „15 km-Verordnung“ sind nicht nur die – bei weitem nicht nur dem Baden dienenden – Seebäder betroffen. Die Verordnung steht in mehrfacher Konkurrenz zu den zeitlich bis Ende April verlängerten (Bundes-)Verordnungen des Gesundheitsministers sowie der unten geschilderten Rechtslage (also beispielsweise verfassungsrechtliche und rechtstaatliche Grundsätze).

Offenbar besteht generell die Auffassung, dass ein Landeshauptmann oder eine Bezirksverwaltungsbehörde stets nur verschärfen, nicht aber etwa bundesweite Verbote (siehe oben) abschwächen kann – damit dürften bei Licht besehen auch „regionale Naherholer“ als Freizeit- und Sportbetriebbenützer nicht in ein Seebad , auch nicht zum Spazierengehen!

Deshalb hat die konsequente Auseinandersetzung mit den bundesweiten Regelungen und ihrer Verbesserung Vorrang.

Wenn die Bundesverordnung BGBl II 96/21020 idgF auf das Seebad anwendbar ist (wie die BH Neusiedl am See laut Seebadverwaltern meint), dann darf ein Seebad gar nicht betreten werden. Dann darf niemand hinein auch nicht zum Zweck der regionalen Naherholung der im 15 km Umkreis Wohnenden.

Ein Landeshauptmann oder eine Bezirksverwaltungsbehörde kann eine bundesweit geltende Verordnung des Gesundheitsministers nicht aufheben, er kann sie nicht außer Kraft setzen und folglich kann ein Landeshauptmann die Bundesverordnung auch nicht teilweise „entschärfen“.

Stattdessen wurde für auswärtige Segler, Windsurfer etc Vieles verschärft und lediglich für den 15 km Umkreis manches gleich gelassen.

Burgenland: Verordnung LGBl 21/2020 lief mit 13.04.2020 nicht grundlos aus

Das klar begründete Faktum, dass das Burgenland diese Verordnung nicht verlängert hat, war eine klare Aussage auch in Richtung der Gemeinden.

§ 1. (1) Das Betreten von Seebädern, Stegen und Seehütten wird untersagt. Des Weiteren ist das Betreten von Hafen- und Slipanlagen zum Zweck der Ein- und Auswasserung sowie Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen aller Art auf Gewässern verboten.
(2) Vom Verbot ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, der versorgungskritischen Infrastruktur, der Gewässeraufsicht sowie der Berufsfischer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit und für gewerbliche Arbeiten im Zusammenhang mit Nassbaggerungen und Schlammabsaugungen. Weitere Ausnahmen vom Verbot können von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 1 gewährt werden, soweit sich das Verbot des Betretens einzelner genannten Bereiche als unverhältnismäßige Maßnahme erweist.

Behördenseits wurde diese burgenländische Verordnung dem Vernehmen nach so ausgelegt, dass gar nichts mehr geht. Die Polizei strafte Segler und andere Wassersportler am Neusiedlersee. Wie geplant, ist diese burgenländische Verordnung mit Ablauf des 13.04.2020 wirklich ausgelaufen, es ging also primär um Ostern, sollte man meinen.

 

Unübersichtliche Rechtslage und unverhältnismäßige, verfassungswidrige Grundrechtseingriffe

Achtung: Die Rechtslage der Ausgangsbeschränkungen ist zur Zeit sehr unübersichtlich, teilweise rechtstaatlich bedenklich und regelmäßigen – auch bloß lokalen – Änderungen unterworfen. Wir von WSA rechnen mit weiteren Änderungen auch auf Bundesebene. Ganz wesentlich sind aber stets die – selbstverständlich weitergeltenden – Grundrechte und Freiheitsrechte, insbesondere die persönliche Freiheit, Freizügigkeit, Erwerbsfreiheit und die Bewegungsfreiheit und die Verhältnismäßigkeit all der Eingriffe. Ebenso die Gewaltenteilung. Letztlich sind daher Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs abzuwarten. Jede Auslegung und Interpretation von niederrangigeren Normen hat die Grund- und Freiheitsrechte stets klar im Auge zu behalten. Sollte es zu Strafen kommen, bitte die „Zettel“ unbedingt aufbehalten. Bei fragwürdigen Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Ort, Uhrzeit und Dienstnummern notieren oder anderweitig festhalten. Auf den liberalen Rechtsstaat ist immer zu achten, daran dürfen auch eine Krise und Ängste nichts ändern.

Sport dient der Stärkung des Immunsystems, ist gesund und vermeidet die Vorerkrankungen, von denen gerade jetzt viel die Rede ist. Bewegung und Sport unterstützen nicht nur die physische und psychische Gesundheit, sondern – gerade langfristig – auch das Gesundheitssystem.

Eigenverantwortung und Verantwortung – Gesundheit und Bewegungsfreiheit

Die Vernunft und der Hausverstand sollten immer mit dabei sein, zumal bei der Entscheidung für einen Sport auch eine ethische Dimension mitschwingt. Nicht alles, was nicht verboten ist, ist auch vernünftig.

Schau stets, wie die regionalen Regelungen dort tagesaktuell wirklich sind, wo Du aufs Wasser willst. Ungewöhnlichere Spots und Zeiten sind sicher in der nächsten Zeit besonders vorteilhaft.

Wir alle wollen ja solidarisch sein – nicht dass sie sich gezwungen sehen, die Lage noch weiter verschärfen oder aber zu verlängern. Gewisse Verzichte – im Sinne welcher konkreten Solidargemeinschaft auch immer – können daher derzeit durchaus Sinn machen! Wir sind sehr sichtbar und sollten immer auch an morgen und übermorgen denken. Vielleicht verbessert sich die Situation ja rasch und man wartet einstweilen sein Equipment – support your local Surfshop.

 

Dr. Dominik Kocholl, (Sport-)Rechtsanwalt und Vizepräsident von Windsurfing Austria – sportslawyer.at

Wer was neues entdeckt – etwa eine neue Regelung, kann mir diese gerne zusenden. Vielen Dank!

Diese Angaben sind ohne Gewähr nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Sie können und sollen allerdings eine konkrete individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen. Folglich kann für diesen Text keinerlei Haftung übernommen werden.

 

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